Prüfung von ortsfesten / unabhängigen Betriebsmitteln:
Warum müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig nach BGV A3 geprüft werden?
BGV A3 Prüfung - Zusammenfassung:
Von betriebssicheren elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln gehen bei sachgemäßem Gebrauch keine elektrischen Gefahren aus.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen beim Gebrauch Zustand verändernden
Einflüssen. Daher werden elektrische Gefahren wahrscheinlich.
Veränderungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln können durch den Benutzer vor und während des Gebrauchs festgestellt werden (visuelle Kontrolle). Viele Gefahren können jedoch nur durch eine Prüfung mittels Prüfgeräten bzw. von dazu
befähigten Personen festgestellt werden. Von diesen Richtwerten darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Nicht-Prüfen kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden. Die Durchführung einer Prüfung kostet nicht so viel.
BGV A3 Prüfung Definition:
Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen zum
Anwenden elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von
Informationen dienen. Schutz- und Hilfsmittel gehören ebenfalls zu den elektrischen
Betriebsmitteln, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit
gestellt sind. Elektrische Anlagen werden durch den Zusammenschluss elektrischer
Betriebsmittel gebildet.
Hintergrund:
Gefährdungen an elektrischen Betriebsmitteln und an elektrischen Anlagen müssen
vermieden werden. Die Hauptgefährdung liegt in der Wirkung des elektrischen Stromes
begründet. Eine direkte oder indirekte Berührung unter Spannung stehender Betriebsmittel
oder Anlagen kann zu einer Körper - Durchströmung von Personen führen. Damit verbunden sind mögliche tödliche Unfallfolgen. Durch den Einsatz organisatorischer Schutzmaßnahmen lassen sich derartige Unfallfolgen vermeiden. Eine organisatorische Schutzmaßnahme darf aber erst dann eingesetzt werden, wenn bereits alle möglichen technischen Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Dies sind für Elektrogeräte z. B. Berührungsschutz,Schutzisolierung und Fehler - Strom - Schutz.
BGV A3 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Hersteller - Prüfung):
Diese Prüfung erfolgt durch den Hersteller. Der Hersteller stellt durch sein
Herstellungsverfahren sicher, dass das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage so gefertigt sind, dass davon keine Gefahren für den Anwender ausgehen. Das setzt natürlich voraus, dass der Anwender das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage bestimmungsgemäß einsetzt. Die Kennzeichnung "VDE geprüft" bzw. "GS-geprüft" signalisieren dem Anwender, dass das elektrische Betriebsmittel bzw. die elektrische Anlage vom Hersteller geprüft wurden. Eine "CE-Kennzeichnung" sagt hingegen nur aus, dass die Herstellung den Anforderungen der EU
entsprechend erfolgt ist.
BGV A3 Prüfung / VDE Prüfung vor Inbetriebnahme:
Der Unternehmer muss elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme
durch seine Beschäftigten dann umfassend prüfen lassen, wenn der Hersteller z. B. aufgrund von Einzelfertigungen keine Prüfung vorgenommen hat. In allen anderen Fällen reicht eine Prüfung auf sichtbare Mängel aus, z. B. beschädigtes Gehäuse oder beschädigte Leitung. BGV A3 Prüfung durch den Benutzer. Der Benutzer führt vor der Benutzung eines elektrischen Betriebsmittels oder einer elektrischen Anlage eine Prüfung durch. Durch diese Prüfung sollen sichtbare Mängel identifiziert werden.
BGV A3 Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung:
Elektrische Betriebsmittel oder Anlagen, die geändert oder instand gesetzt wurden, müssen durch eine befähigte Person geprüft werden. Diese Prüfung ist umfangreicher als eine rein visuelle Prüfung. Dafür ist elektrotechnische Fachkunde erforderlich, die der Benutzer in der Regel nicht hat. Befähigte Personen sind nicht automatisch in der Lage, jede Art von elektrischem Betriebsmittel oder elektrischer Anlage zu prüfen. Sie müssen über die dafür erforderliche Fachkunde im Einzelfall verfügen.
BGV A3 Prüfung nach einem festgesetzten Zeitintervall (Wiederholungsprüfung)
Durch die länger andauernde Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen
können neue Gefährdungen für den Benutzer entstehen. Um diese Gefährdungen zu
identifizieren und zu beheben, müssen sie daher in bestimmten Zeitabständen geprüft
werden. Der Zeitabstand zwischen zwei Prüfungen wird als Prüffrist bezeichnet.
Die BGV A3 Prüffristen muss generell der Unternehmer auf Basis der
Gefährdungsbeurteilung festlegen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV i. V. m. § 3 Abs. 3 BetrSichV).
Richtwerte für die Prüfung - Zyklen enthält allerdings die Durchführungsanweisung zur BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Sie sind so bemessen worden, dass bei Einhaltung dieser Frist eine Gefährdung für den Benutzer so weit wie möglich auszuschließen ist. Beider Festlegung wurde das Unfallgeschehen der letzten Jahrzehnte berücksichtigt, aber auch die Betriebsmittelart (ortsveränderlich oder ortsfest) und der Betriebsort (z. B. Bürobereich, Baustellenbereich).
Vorteile der Einhaltung der BGV A3 Prüffristen:
Werden die Prüffristen eingehalten, dann ist man als Unternehmer auf der sicheren Seite.
Weicht man von den Fristen ab, indem man die Prüfung - Intervalle verlängert, dann ist man als Unternehmer im Fall eines Unfalls Beweis pflichtig, dass diese abweichende Prüffrist nicht den Unfall begünstigt hat.
Vorgehen bei Mängeln:
Der Benutzer darf ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die Mängel
aufweisen, nicht benutzen. Zuerst muss der sichere Zustand wieder hergestellt werden
(Instandsetzung). Nach der Instandsetzung wird erneut geprüft und erst dann, wenn alles
sicher ist, kann das Arbeitsmittel für die Benutzung freigegeben werden.
Folgen von Verstößen:
Eine nicht durchgeführte Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 9 BGV A3 i. V. m. § 209 SGB VII). Im Fall von vorsätzlich herbeigeführter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Beschäftigten droht sogar eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis (§ 26 Abs. 1 BetrSichV. i. V. m. § 26 ArbSchG).
Winterdienstsaison:
Ab 01.November des Jahres bis 31.März des Folgejahres.
Gewährleistung der Umsetzung des Winterdienst:
An normalen Wochentagen von 6.00 bis 20.00 Uhr.
An Wochenenden, Sonn- & Feiertagen von 7.00 bis 20.00 Uhr.
Umsetzung:
Gehwege müssen mindestens über eine Breite von 1,5 Metern von Schnee und
Glätte befreit werden. Ist ein Bürgersteig schmaler, so muss er in der gesamten
Breite freigemacht werden.
Zugänge zu Briefkästen, Telefonzellen, Notrufsäulen, Hydranten und ähnlich
wichtigen Anlaufstellen für den öffentlichen Verkehr sind stets freizuhalten.
Wege müssen unmittelbar nach dem Schneefall geräumt werden. Bei andauerndem Schneefall muss währenddessen und in angemessenen Abständen der Schnee bei
Seite geschafft werden.
Bei Glätte ist der Anlieger laut Winterdienstverordnung verpflichtet, diese
unverzüglich durch die Verteilung von Streugut zu mindern.
Achtung:
Achten Sie unbedingt auf die Wahl Ihres Streumittels! In vielen Gemeinden sind
auftauende Mittel wie Salz oder Harnstoff aufgrund ihrer umweltschädlichen
Wirkung in der Winterdienstverordnung ausdrücklich verboten!
Die Schneeanhäufung ist laut der zuständigen Gemeinde / Stadt StrReinG grundsätzlich
auf der Fahrbahnseite zu errichten. Sie darf eine Höhe, welche die Sicht der fahrenden Autos einschränkt, nicht erreichen. Darüber hinaus müssen Ein- und Ausfahrten sowie Systeme zur Straßenentwässerung (Rinnsteine, Gullys) freigehalten werden!
Weitergabe der Pflicht an Dritte:
In der Winterdienstverordnung steht, dass die Winterdienstpflicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung auch an Dritte übertragen werden kann. Die
Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflicht verbleibt dennoch beim Anlieger!
Er muss also weiterhin dafür sorgen, dass der neue Pflichtträger die Gehwege ordnungsgemäß räumt und streut!
Für eine zuverlässige Pflichterfüllung eignen sich besonders die Winterdienste der
Garten- und Landschaftsbau-Betriebe! Diese beseitigen Schnee und Glätte gemäß
StrReinG und entsorgen auf Wunsch das verwendete Streugut am Ende der Saison!